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Grundstücksteilungen

Katastervermessung

- Hoheitliche Tätigkeiten -

Grundstücksteilung /-zerlegung

Bei einer Flurstückszerlegung wird ein Flurstück durch eine neue Flurstücksgrenze in mehrere Flurstücke oder Zuflurstücke aufgeteilt.

Diese hoheitliche Aufgabe darf im privaten Bereich nur von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) durchgeführt werden. Die Vergütung hierfür wird uns vom Land Baden-Württemberg vorgegeben (Gebührenverzeichnis MLR) und kostet bei jedem ÖBVI das Gleiche.

Hier muss zusätzlich darauf geachtet werden, dass durch die Zerlegung keine baurechtswidrigen Zustände geschaffen werden (Landesbauordnung für Baden-Württemberg §8).

Nachdem die Zerlegung von uns durchgeführt wurde, wird die Vermessungsschrift der unteren Vermessungsbehörde übergeben und dort geprüft.

Nach der positiven Prüfung wird das Liegenschaftskataster fortgeführt. Das Vermessungsamt verlangt hierfür 35% der Vergütung welche dem ÖBVI zustehen (Abmarkung ausgenommen).

Zusätzlich schickt das Vermessungsamt dem Eigentümer und dem zuständigen Grundbuch ein Fortführungsnachweis. Mit diesem Fortführungsnachweis beantragt Ihr Notar, dass die Änderungen in das Grundbuch eingetragen werden.

Grundstücksverschmelzung

Grundstücksverschmelzung

Bei einer Verschmelzung werden mehrere Flurstücke oder Zuflurstücke durch Streichen von Flurstücksgrenzen zu einem Flurstück zusammengefasst.

Grenzfeststellung

Grenzfeststellung

Haben Sie Grenzstreitigkeiten mit ihrem Nachbarn bzw. möchten Sie wissen, wo Ihre Grenze in der Örtlichkeit verläuft?

Oder Sie zweifeln den Standpunkt eines vorhandenen Grenzzeichens an?

Durch eine Grenzfeststellung überprüfen wir das angezweifelte Grenzzeichen oder wir marken die von Ihnen gewünschten Grenzpunkte in der Örtlichkeit ab, damit Sie wissen, wie Ihre Grenze verläuft. Je nachdem. wo die entsprechenden Punkte hinfallen. werden diese dann mit unterschiedlichen hoheitlichen Grenzzeichen abgemarkt (Bolzen, Kunstoffmarken etc.).

Die Vergütung hierfür wird uns ebenfalls - wie bei der Zerlegung - durch das MLR vorgegeben.

Gebäudeaufnahme

Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster

Das maßgebende Informationssystem über die räumliche Ausdehnung der Eigentumsrechte und die Nutzung von Grund und Boden ist das Liegenschaftskataster. Hier werden alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) flächendeckend nachgewiesen.

Zur Rechtssicherung des Eigentums liefert das Liegenschaftskataster, zusammen mit dem Grundbuch, einen entscheidenden Beitrag.

Für den Eigentümer ist daher der Nachweis von Gebäuden im Liegenschaftskataster von großer Bedeutung.

 

Die Aufnahme des Gebäudes für das Liegenschaftskataster umfasst folgende Arbeiten:

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  • Wir benachrichtigen den Eigentümer mit einem Schreiben und unserem Flyer über die ausstehende Gebäudeaufnahme.

  • Die Längen der Gebäudeseiten werden ermittelt

  • Die Lage des Gebäudes innerhalb des Flurstücks wird eingemessen

  • Wir tragen die Maße in einem Fortführungsriss ein

  • Darstellung und Beschreibung des Gebäudes im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem

 

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem aktuellen Gebührenverzeichnis der Landesregierung in Verbindung mit den jeweiligen Baukosten (Wertgebühr).

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Wenn Sie weitere Informationen benötigen, senden wir Ihnen sehr gerne unseren ausführlichen Flyer zu. Hierfür nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

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Hier finden Sie weitere Informationen auf dem Serviceportal Baden-Würrtemberg

Baulandumlegung

Baulandumlegung nach BauGB

Durch eine Umlegung soll im Geltungsbereich eines Bebauungsplan oder unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteil erreicht werden, dass „nach Lage , Form und Größe für die baulich oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen“ Zitat BauGB §45

Wir begleiten Sie hier von Anfang bis zum Ende mit dieser komplexen Aufgabe und stehen Ihnen mit unserer jahrzehntelangen Erfahrung und Expertise zur Seite.

Straßenschlussvermessung

Vermessung langgestreckter Anlagen

Nach dem Neubau oder einer Veränderung von z.B. Straßen, Wege, Bahnen, Gewässer oder Dämme, müssen die neuen angrenzenden Flurstücke der neuen Örtlichkeit angepasst werden. Das bedeutet die Grenzen werden hier auf den Ist-Zustand geändert und beschreiben somit die neue Gegebenheit

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